Von § 2 BbgFischO abweichende Bestimmungen über größere Mindestmaße und längere Schonzeiten
Fischart | Mindestmaß cm |
Erwerbsfischerei Schonzeit (von/bis) |
Angelfischerei Schonzeit (von/bis) |
---|---|---|---|
Aal | 50 | keine | keine |
Aland (Jesen) | 30 | keine | keine |
Barbe | 40 | 01.05. - 31.07. | 01.05. - 31.07. |
Graßkarpfen | 60 | keine | keine |
Karpfen | 40 | keine | keine |
Zander | 45 | 15.04. - 31.05. | 15.01. - 31.05. |
Hecht | 45 | 01.02. - 31.03. | 15.01. - 31.03. |
Rapfen | 45 | 01.04. - 30.06. | 01.04. - 30.06. |
Quappe | 30 | keine | keine |
Regeln zur Angelfischerei in den Gewässern des Verbandes der Spreewaldfischer!
- in der Hecht-Schonzeit vom 15.01. - 31.03. besteht ein Kunstköder-Verbot
- der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler, er darf in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert werden
- von Fischfanggeräten und ständigen Fischereieinrichtungen ist ein Abstand von mind. 50 m, von Stauwehren und Fischwegen von 100m im Umkreis einzuhalten
- die Benutzung von jeglichen Wasserfahrzeugen ist nur im Handbetrieb gestattet (kein Motor)!
- die Verwendung von Krebsen jeglicher Art als Köder ist verboten, Köderfische dürfen nur aus dem jeweiligen Gewässer verwendet werden, die Verwendung von Köderfischsenken ist verboten
- an einem Angeltag dürfen insgesamt 3 Fische der Arten : Hecht, Zander, Aal, Schlei, Wels und Karpfen gefangen bzw. mitgenommen werden
- ist das Angeln vom Wasserfahrzeug zugelassen, muss dieses während der Ausübung des Angelns verankert sein