Von § 2 BbgFischO abweichende Bestimmungen über größere Mindestmaße und längere Schonzeiten

Fischart Mindestmaß
cm
Erwerbsfischerei
Schonzeit (von/bis)
Angelfischerei
Schonzeit (von/bis)
Aal 50 keine keine
Aland (Jesen) 30 keine keine
Barbe 40 01.05. - 31.07. 01.05. - 31.07.
Graßkarpfen 60 keine keine
Karpfen 40 keine keine
Zander 45 15.04. - 31.05. 15.01. - 31.05.
Hecht 45 01.02. - 31.03. 15.01. - 31.03.
Rapfen 45 01.04. - 30.06. 01.04. - 30.06.
Quappe 30 keine keine

Regeln zur Angelfischerei in den Gewässern des Verbandes der Spreewaldfischer!

  • in der Hecht-Schonzeit vom 15.01. - 31.03. besteht ein Kunstköder-Verbot
  • der Fischer hat das Vorrecht vor dem Angler, er darf in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert werden
  • von Fischfanggeräten und ständigen Fischereieinrichtungen ist ein Abstand von mind. 50 m, von Stauwehren und Fischwegen von 100m im Umkreis einzuhalten
  • die Benutzung von jeglichen Wasserfahrzeugen ist nur im Handbetrieb gestattet (kein Motor)!
  • die Verwendung von Krebsen jeglicher Art als Köder ist verboten, Köderfische dürfen nur aus dem jeweiligen Gewässer verwendet werden, die Verwendung von Köderfischsenken ist verboten
  • an einem Angeltag dürfen insgesamt 3 Fische der Arten : Hecht, Zander, Aal, Schlei, Wels und Karpfen gefangen bzw. mitgenommen werden
  • ist das Angeln vom Wasserfahrzeug zugelassen, muss dieses während der Ausübung des Angelns verankert sein